Zollanmeldung: Wichtige Informationen für Unternehmen

Wer Waren nach Deutschland importiert, muss diese beim Zoll anmelden. Ebenso müssen auch Mitarbeiter beim Zoll angemeldet werden, wenn diese grenzüberschreitend in Deutschland für Werks- oder Dienstleistungen eingesetzt werden sollen. Wann eine solche Anmeldung erforderlich ist, wie sie durchgeführt wird und welche Ausnahmen dabei gelten, wird im Folgenden erläutert.

Meldungen bei Entsendung

Werden eine oder mehrere Mitarbeiter zur Verrichtung von Werks- oder Dienstleistungen in Deutschland von einem Subunternehmer entsendet, muss dieser dabei mehrere Richtlinien hinsichtlich der Meldung seiner Mitarbeiter berücksichtigen.

Wann muss eine Zollanmeldung erfolgen?

Werden Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet, so ist der Subunternehmer entweder nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zur Zollanmeldung verpflichtet. In beiden Fällen muss eine Zollanmeldung vor Einsatzbeginn online erfolgen.

Zollanmeldung nach dem Mindestlohngesetz

Branchen, die eine hohe Mitarbeiterfluktuation aufweisen, werden aufgrund der vermehrten Beschäftigung von Schwarzarbeitern genauer kontrolliert. Subunternehmen aus den Bereichen Baugewerbe, Fleischwirtschaft, Forstwirtschaft, Gaststätten – und Beherbergungsgewerbe, Messe- und Ausstellungsbau, Schaustellergewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe sind aus diesem Grund durch § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bzw. § 16 (3) MiLoG dazu verpflichtet eine Zollanmeldung für nach Deutschland entsendete Arbeitnehmer durchzuführen.

Zollanmeldung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Kommt es in Branchen wie
  • Abfallwirtschaft, inklusive Straßenreinigung und Winterdienst
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem 2. oder 3. Buch des SGB
  • Bauhauptgewerbe
  • Baunebengewerbe: Dachdecker, Elektrohandwerk, Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Gerüstbau, Maler und Lackierer, Montageleistungen auf Baustellen; Steinmetz, Steinbildhauer, Bergbauspezialarbeiten, Gebäudereinigung, Pflegedienstleistungen, Schlacht und Fleischverarbeitung, Sicherheitsdienstleistungen, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen oder einer Rechtsverordnung nach § 7 und 7a AEntG, kann durch das AEntG eine Zollanmeldung notwendig werden.

Inhalt der Zollanmeldung

Die nachfolgenden Angaben für die Zollanmeldung gelten sowohl für Subunternehmer die nach dem MiLoG als auch solche die durch das AEntG, zur Zollanmeldung verpflichtet sind.
  • Vor- und Nachname sowie Geburtsdaten des entsendeten Arbeitnehmers
  • Beginn und Dauer der Beschäftigung
  • Ort der Beschäftigung (bei Bauleistungen die Baustelle)
  • Ort in Deutschland, an dem die erforderlichen Unterlagen nach § 17 MiLoG oder § 19 AEntG bereitliegen
  • Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des verantwortlich Handelnden, die Branche, in die die Arbeitnehmer entsendet werden
  • Vor- und Nachname sowie Anschrift in Deutschland eines Zustellungsbevollmächtigten (falls dieser nicht identisch mit dem verantwortlich Handelnden ist)

Wo wird die Zollanmeldung durchgeführt?

Die Zollanmeldung muss vor dem Einsatz in Deutschland auf dem Mindestlohn-Meldeportal im Internet durchgeführt werden. Dafür muss ein Benutzerkonto erstellt werden. Bei der Anmeldung für Arbeiter müssen Subunternehmer zusätzlich eine Versicherung hinzufügen, bei welcher die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach MiLoG oder AEntG bestätigt wird.

Welche Ausnahmen gibt es?

Nach der Mindestlohndokumentationsverordnung ist eine Anmeldung von Arbeitnehmern nicht erforderlich, wenn der Arbeitgeber nachweislich ein brutto Monatsentgelt über 2000€ monatlich in den letzten 12 Monaten an den Arbeitnehmer gezahlt hat. Arbeitnehmer die mehr als 2958€ brutto monatlich verdienen, müssen ebenfalls nicht beim Zoll angemeldet werden. Eine Anmeldung Familienangehöriger entfällt, wenn diese ohne ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer gelten. Eltern, Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Arbeitgebers, die ein Arbeitsverhältnis im Unternehmen vorweisen, werden ebenfalls nicht gemeldet. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn eine dieser Personen eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft darstellt. In diesem Fall sollte die Beratung durch einen Juristen erfolgen.
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