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Die Kontrolle der A1-Bescheinigung erfolgt durch die Finanzpolizei der jeweiligen Länder. Besonders Österreich und Frankreich sind dabei sehr strikt und verhängen Bußgelder bei Verletzung der Bescheinigungspflicht. Die am meisten kontrollierten Branchen sind die Bau- und die Transportbranche. Auch auf Kongressen, Messen und Konferenzen, sind Kontrollen nicht ungewöhnlich.
Wird man bei einer Kontrolle ohne A1-Bescheinigung angetroffen, kann dies sowohl Strafen für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nach sich ziehen. Bei Arbeitsunfällen zahlen Versicherungen zum Teil nur dann Leistungen, wenn sowohl die europäische Krankenversicherungskarte als auch die A1-Bescheinigung vorliegen.
Die höchsten Strafen drohen in Österreich, Frankreich, Rumänien und der Schweiz. Im Falle von Österreich, können hier Beträge zwischen 1.000 und 10.000 Euro von Arbeitgeber und Arbeitnehmer fällig werden. In Frankreich hingegen, kostet es den Arbeitnehmer 3269 Euro. Die genaue Bestrafung kann sich von Land zu Land unterscheiden. In einigen sind beispielsweise keine Bußgelder, dafür jedoch Sozialversicherungsbeträge für die gesamte Einsatzzeit zu zahlen.
Bei näherer Betrachtung können auch Verluste über etwaige Bußgelder hinaus entstehen. Auf einigen Baustellen ist es üblich, Arbeitern den Zugang bei fehlender A1-Bescheinigung zu verweigern. Dies wiederum sorgt dann für negative Auswirkungen auf die Projektdauer, welche wiederum zu finanziellen Verlusten führen können. Ist dies auf ein Versäumnis eines Subunternehmers zurückzuführen, verringert dieser seine Glaubwürdigkeit und damit seine Chance für weitere Aufträge. Dadurch erleiden alle Beteiligten Verluste, die über die Strafen der Länder hinausgehen.
Um Unannehmlichkeiten zu reduzieren, können Generalunternehmer die Dienste von Vermittlungsexperten in Anspruch nehmen. Diese können auf ein Kontingent von Partnern zurückgreifen, welches sich aus geprüften und zertifizierten Subunternehmen mit hoher Ausbildungsqualität zusammensetzt. So kann für jedes Vorhaben, das am besten geeignete Subunternehmen ausgewählt werden. Vermittlungsexperten weisen ein juristisch geprüftes Vertragswerk auf und sorgen dafür, dass alle notwendigen Dokumente, wie etwa die A1-Bescheinigungen, vor der Entsendung von ihren Subpartnern bereitgestellt werden.
Je nach Versicherungsform, kommen unterschiedliche Antragsstellen in Frage:
Krankenkasse:
Jeder der freiwillig, familien- oder pflichtversichert ist, kann die A1-Bescheinigung bei seiner Krankenkasse beantragen. Dies gilt auch bei gesetzlich Versicherten, die eine private Zusatzversicherung besitzen.
Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV):
Wer über eine berufsständische Versorgung verfügt, kann seine Bescheinigung bei der ABV beantragen. Dies gilt ebenfalls, wenn ausschließlich eine private Krankenversicherung besteht.
Rentenversicherungsträger:
Alle die weder gesetzlich versichert sind noch berufsständisch versorgt sind und nur über eine private Krankenversicherung verfügen, können die A1-Bescheinigung bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.
GKV-Spitzenverband:
Für Personen, die gewöhnlich eine Tätigkeit an einem Tag pro Monat oder an fünf Tagen pro Quartal in mindestens einem anderen Mitgliedsstaat ausüben, wird die Bescheinigung beim zuständigen Sozialversicherungsträger des Wohnstaats beantragt. Das gilt auch für dauerhafte A1-Bescheinigungen für „Multi-State-Workers“.
Die Beantragung der A1-Bescheinigung erfolgt elektronisch. Teilweise ist der Antrag auch in Lohnabrechnungsprogrammen vorzufinden. Auch mittels einer Ausfüllhilfe aus sv.net kann der Antrag gestellt werden.
Der Arbeitgeber muss zudem bei Entsendungen formlos bestätigen, dass die zu entsendete Person nicht zur Ablösung einer im Vorfeld entsendeten Person, deren maximale Entsendedauer von 24 Monaten abgelaufen ist, entsendet wird.
Krankenkassen und Rentenversicherungsträger haben laut Gesetz drei Tage Zeit für die Bearbeitung eines elektronisch gestellten Antrags für die A1-Bescheinigung.
Für den Fall, dass eine Dienstreise in weniger als drei Tagen angetreten werden muss, ist es möglich, lediglich die Antragsbestätigung mit sich zu führen und die fertige Bescheinigung nachzureichen.
Dennoch sollten Dienstreisen und Auslandseinsätze optimalerweise so geplant werden, dass die fertige A1-Bescheinigung von Beginn an mitgeführt werden kann, um unnötige Probleme zu vermeiden. In den meisten Betrieben werden die Einsatzplanung und die Beantragung der A1-Bescheinigungen in unterschiedlichen Abteilungen durchgeführt. Deshalb ist es wichtig, Arbeitsabläufe optimal zu koordinieren und für eine gute Vernetzung der einzelnen Arbeitsbereiche zu sorgen, um Verzögerungen vorzubeugen. Das gilt auch für Außendienstmitarbeiter, welche ihre Reisen selbstständig planen und buchen.
Sowohl angestellte Fachkräfte als auch Selbstständige benötigen eine A1-Bescheinigung zum Nachweis einer bestehenden Sozialversicherung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Ist die Bescheinigung nicht vorzeigbar, gilt dies als illegal und es drohen Bußgelder für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Aufgrund dessen sollten dienstliche Auslandseinsätze und Auslandsreisen genau geplant werden, damit die A1-Bescheinigung, oder notfalls die Bestätigung des Antrags, zu Einsatzbeginn vorliegt.
Auf unserem Blog finden Sie Aktuelles und Informationen rund um den internationalen Einsatz von Montagepersonal und die Arbeit, die wir jeden Tag vollbringen.