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Wenn Mitarbeiter nach Frankreich entsendet werden sollen, müssen Sie einen Vertreter vor Ort benennen, welcher alle Unterlagen aufbewahrt, sie bei Kontrollen vorlegen kann und in der Lage ist Auskünfte darüber zu erteilen. Darüber hinaus muss er die französische Sprache beherrschen. Es ist möglich, dass entsandte Mitarbeiter oder der Kunde diese Rolle übernehmen. Sowohl eine juristische als auch eine natürliche Person kann der Vertreter sein.
Die Ernennung muss schriftlich und auf Französisch erfolgen. Folgende Informationen müssen dabei angegeben werden:
Es ist möglich, dass die Deutsch-Französische Industrie- und Handelskammer in Paris als Vertreter für deutsche Unternehmen fungiert. Mehr Infos unter https://www.francoallemand.com/dienstleistungen/recht-steuern/mitarbeiterentsendung
Nach Möglichkeit sollten alle Unterlagen auf Französisch mitgeführt werden.
Der allgemeine Steuersatz in Frankreich beträgt 20%. Die Dienstleistung ist an dem Ort der Arbeitsleistungserbringung zu besteuern, wobei die korrekte Ortsbestimmung sowohl davon abhängig ist, welche Dienstleistung erbracht wird, als auch von welcher Art der Leistungsempfänger ist. So ist hierbei beispielsweise zwischen Privatperson oder Unternehmen zu unterscheiden. Ist der Leistungsempfänger umsatzsteuerlich in Frankreich registriert, wird die Umsatzsteuerpflicht auf ihn übertragen.
Eine steuerliche Registrierung kann beim Finanzamt für Steuerausländer erfolgen, wo auch die SIRET-Nummer vergeben wird:
Service des impôts des entreprises étrangères (SIE)
10 rue du Centre, TSA 20011
F-93465 NOISY LE GRAND CEDEX
Tel.: 0033 1 57 33 85 00
E-Mail : sie.entreprises-etrangeres@dgfip.finances.gouv.fr
Für den Fall, dass Sie ihre Tätigkeiten über 12 Monate in Frankreich ausführen, so greift das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich. Damit entsteht eine steuerpflichte Betriebsstätte und es müssen für diese, von Ihnen, steuerliche Abgaben gezahlt werden.
Falls entsendete Mitarbeiter Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates sind, benötigen sie keine Arbeitserlaubnis für einen Einsatz in Frankreich. Sind sie dies hingegen nicht, muss für die Dauer des Einsatzes die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt werden. Detailliertere Informationen zu diesem Thema befinden sich auf den Websites der Industrie- und Handelskammer für Frankreich sowie des Ministeriums für Immigration.
Um Problemen und Unstimmigkeiten mit Dokumenten vorzubeugen, empfiehlt es sich eine Baustellenmappe anzulegen, in der sämtliche wichtigen Formulare aufbewahrt werden und diese dem Vertreter vor Ort zu übergeben.
Es ist häufig sehr kompliziert, die Umsatzsteuer an dem Ort zu entrichten, aus welchem der Auftraggeber stammt. Eine Lösung bietet hierbei das Reverse-Charge-Verfahren. Damit ist es möglich, die Umsatzsteuerpflicht dem Kunden zu übergeben. Die Rechnung muss dann einen Hinweis darauf erhalten und ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden.
In Frankreich gilt eine gesetzliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Daran müssen sich auch ausländische Unternehmen, die Arbeitsleistungen in Frankreich erbringen, halten. Allerdings sind längere Arbeitszeiten innerhalb der Höchstarbeitszeit möglich. Sie beträgt zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich. Die gesetzlichen Ruhezeiten belaufen sich auf elf Stunden täglich und 24 Stunden wöchentlich. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Arbeitnehmern, nach sechs Stunden Arbeit, eine Pause von 20 Minuten zu ermöglichen. Auch die französischen Feiertage müssen eingehalten werden.
Grundsätzlich sollten sich Unternehmer vor der Entsendung von Mitarbeitern in andere Länder genaustens mit den dortigen Gesetzen und Bestimmungen auseinandersetzen. Oftmals ist dies zeitintensiv und komplex. Wir haben die wichtigsten Gesetze und Bestimmungen in unseren Infomaterialen abrufbar.
Auf unserem Blog finden Sie Aktuelles und Informationen rund um den internationalen Einsatz von Montagepersonal und die Arbeit, die wir jeden Tag vollbringen.